Die Abbrennanzeige eines Feuerwerks gemäß § 23 Absatz 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist erforderlich, wenn ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit oder ein Feuerwerk der Kategorien F3 oder F4 bzw. ein technisches Feuerwerk (z. B. Bühnen- oder Theaterfeuerwerk) abgebrannt werden soll.
In Brandenburg gelten dafür die bundesrechtlichen Vorgaben sowie landesspezifische Anforderungen.