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Abbrennanzeige eines Feuerwerks

Allgemeine Informationen

Die Abbrennanzeige eines Feuerwerks gemäß § 23 Absatz 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist erforderlich, wenn ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit oder ein Feuerwerk der Kategorien F3 oder F4 bzw. ein technisches Feuerwerk (z. B. Bühnen- oder Theaterfeuerwerk) abgebrannt werden soll.

In Brandenburg gelten dafür die bundesrechtlichen Vorgaben sowie landesspezifische Anforderungen.

An wen muss ich mich wenden?

Stadtverwaltung Werneuchen

Sachgebiet Ordnungswesen

Brandschutz

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Feuerwerk schriftlich bei der zuständigen Behörde eingehen.

Rechtsgrundlage
  • § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

  • Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • Landesrecht Brandenburg (Ordnungsbehördengesetz, Umweltrecht)

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