Das Verbrennen und Abbrennen von Stoffen im Freien – etwa Lager- oder Brauchtumsfeuern – ist grundsätzlich verboten, wenn dabei Nachbarn oder die Allgemeinheit gestört oder gefährdet werden könnten. Für solche Feuer ist eine vorherige Ausnahmegenehmigung bei der Gemeinde erforderlich; ein Anspruch darauf besteht nicht.
Erlaubt ist nur naturbelassenes, trockenes Holz (z. B. Äste, Scheite, Reisig). Verboten sind behandeltes Holz, Abfälle (z. B. Laub, Rasenschnitt) sowie Feuer in oder näher als 50 m vom Wald entfernt.
Um Tiere zu schützen, darf zwischen dem Aufschichten und dem Anzünden des Brennmaterials kein längerer Zeitraum liegen. Andernfalls sind Schutzmaßnahmen wie Umschichten oder Kontrolle notwendig.