Inhaltsbereich

Abbrennen eines Lagerfeuers/eines Brauchtumsfeuers beantragen

Allgemeine Informationen

Das Verbrennen und Abbrennen von Stoffen im Freien – etwa Lager- oder Brauchtumsfeuern – ist grundsätzlich verboten, wenn dabei Nachbarn oder die Allgemeinheit gestört oder gefährdet werden könnten. Für solche Feuer ist eine vorherige Ausnahmegenehmigung bei der Gemeinde erforderlich; ein Anspruch darauf besteht nicht.

Erlaubt ist nur naturbelassenes, trockenes Holz (z. B. Äste, Scheite, Reisig). Verboten sind behandeltes Holz, Abfälle (z. B. Laub, Rasenschnitt) sowie Feuer in oder näher als 50 m vom Wald entfernt.

Um Tiere zu schützen, darf zwischen dem Aufschichten und dem Anzünden des Brennmaterials kein längerer Zeitraum liegen. Andernfalls sind Schutzmaßnahmen wie Umschichten oder Kontrolle notwendig.

Verfahrensablauf

Formloser Antrag

An wen muss ich mich wenden?

Stadtverwaltung Werneuchen

Sachgebiet Ordnungswesen

Brandschutz

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind folgende Angaben und Unterlagen für die Beantragung erforderlich:

Name und Kontaktdaten: Name und Kontaktdaten (Telefonnummer) der verantwortlichen Person bzw. des Veranstalters.

Ort der Feuerstelle: Genaue Angabe des Standorts des Feuers, idealerweise mit einem Lageplan.

Datum und Uhrzeit: Angabe des Datums und der geplanten Uhrzeit für das Abbrennen.

Art des Feuers: Angabe, ob es sich um ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer handelt.

Brennholz: Informationen über die Art und Menge des verwendeten Brennholzes. In der Regel ist nur naturbelassenes, trockenes Holz erlaubt.

Größe und Beschaffenheit der Feuerstelle: Angaben zur Größe und Beschaffenheit der Feuerstelle.

Sicherheitsvorkehrungen: Informationen über die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, wie z.B. Abstände zu brennbaren Materialien oder die Bereitstellung von Löschmitteln.

Zustimmung des Grundstückseigentümers: Gegebenenfalls die Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Welche Gebühren fallen an?

Rahmengebühr von 70 € - 270 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung sollte rechtzeitig beantragt werden, mindestens zwei Wochen im Voraus.

Rechtsgrundlage

Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht

§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) 

§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Was sollte ich noch wissen?

Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.

Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc.

Auch Abfälle aus den Haushaltungen und Gärten wie Sperrmüll, Laub, Grünschnitt oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.

Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.

zurück