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Baugenehmigung

Allgemeine Informationen

Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig.

Wer ein Haus bauen will, braucht eine Baugenehmigung. Im Rahmen der Antragstellung wird der Bauherr mit verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Bauvorschriften konfrontiert. Ob ein geplantes Bauvorhaben genehmigt wird, hängt davon ab, ob die Vorgaben aus den Gesetzen, Verordnungen und Bauvorschriften eingehalten werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines konkreten Vorhabens nach Anforderungen z. B. des Baugesetzbuches, der Bauordnung und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Verfahrensablauf

Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

An wen muss ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt.

Voraussetzungen

Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bauantrag: Das offizielle Antragsformular, das bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erhältlich ist. 
  • Bauzeichnungen: Im Maßstab 1:100, die das Gebäude in Grundrissen, Schnitten und Ansichten darstellen. 
  • Lageplan: Im Maßstab 1:200, der das Baugrundstück und dessen Umgebung zeigt, erstellt vom Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. 
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte: Im Maßstab 1:1.000, erhältlich beim Kataster- und Vermessungsamt. 
  • Baubeschreibung: Eine detaillierte Beschreibung des geplanten Gebäudes und seiner technischen Details. 
  • Berechnungen: Umfassen Wohn- und Nutzflächen, umbauten Raum und eine Kostendarstellung. 
  • Technische Nachweise: Beziehen sich auf Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz. 
  • Entwässerungsplan/Gesuch: Notwendig, wenn das Grundstück an die öffentliche Entwässerung angeschlossen wird. 
  • Bodengutachten inklusive Regenwasserversickerungsplanung (Berechnungen, Pläne)

Optionale Unterlagen:

  • Betriebsbeschreibung: Bei gewerblichen Nutzungen, mit Erläuterungen zu den geplanten Abläufen und der Nutzung. 
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung: Ein Dokument, das belegt, dass die Person, die den Bauantrag einreicht, dazu berechtigt ist (z.B. Architekt, Bauingenieur). 
  • Nachweis der Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG): Datenblätter, die die Erfüllung der Anforderungen nachweisen. 
  • Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik: Ein Formular für statistische Zwecke. 
  • ggf. weitere Unterlagen: Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können weitere Unterlagen erforderlich sein. 
Welche Gebühren fallen an?

1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

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