Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werneuchen hat in ihrer Sitzung am 27.11.2025 den Bebauungsplan „Rechenzentrum Seefeld“ in der Fassung vom Oktober 2025, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses tritt der Bebauungsplan „Rechenzentrum Seefeld“ in Kraft.
Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Rechenzentrums und die Verlagerung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens geschaffen. Das rd. 9,3 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Seefeld westlich des bereits bestehenden Gewerbeparks „Seefeld I“. Unmittelbar nördlich verläuft die Bundesstraße B 158. Der Ortskern von Seefeld liegt rd. 1,0 km in östlicher Richtung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Lageplan dargestellt.
Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen mit zugehöriger Begründung und der zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadt Werneuchen, Bauverwaltung, Am Markt 5, 16356 Werneuchen während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen. Die Sprechzeiten sind wie folgt: Montag bis Donnerstag: 9:00 – 16:00 Uhr, Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Zusätzlich werden die Unterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt unter www.werneuchen-barnim.de/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Werneuchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Werneuchen, 04.05.2026
gez. Astrid Hildebrand
Bürgermeisterin
