Gemäß § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird
Folgendes bekannt gemacht:
- Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Wahl des Ortsbeirates für die Wahlberechtigten der Stadt Werneuchen OT Krummensee wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl an den Werktagen:
Montag, den 30. März 2026 von 8 bis 15 Uhr,
Dienstag, den 31. März 2026 von 8 bis 18 Uhr,
Mittwoch, den 1. April 2026 von 8 bis 15 Uhr und
Donnerstag, den 2. April 2026 von 8 bis 16 Uhr
im Raum 106 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einsehen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird automatisch geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Stadt Werneuchen eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Wahl des Ortsbeirates Krummensee bis spätestens zum 29. März 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss dies der Wahlbehörde mitteilen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
- Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis:
Ein Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß den §§ 14 und 15 BbgKWahlV kann bis spätestens zum 4. April 2026 bei der unter 2. genannten zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis können gestellt werden:
4.1. von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Dies ist durch die antragstellende Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
4.2. von wahlberechtigten Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
4.3. von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterliegen. - Erteilung von Wahlscheinen
5.1. Einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Krummensee erhält auf Antrag:
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- eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
a. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis versäumt hat,
b. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Krummensee nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15 Uhr am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5.2. Wahlscheine für die Wahl des Ortsbeirates Krummensee können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen schriftlich oder mündlich bis zum 17. April 2026, 18.00 Uhr bei der unter 2. genannten zuständigen Wahlbehörde beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Anschrift angeben. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Wahlscheine dürfen frühestens ab dem 9. März 2026 erteilt werden. lm Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag gestellt werden. Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.1 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Ortsbeirates Krummensee noch bis 15.00 Uhr am Wahltag stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung einer anderen Person bedienen. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
5.3. Wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates Krummensee hat, kann nur im Wahlbezirk Krummensee oder durch Briefwahl wählen.
5.4. Ergibt sich aus dem Antrag auf einen Wahlschein nicht, dass die wahlberechtigte Person vor dem Wahlvorstand in Krummensee wählen will, so werden dem Wahlschein beigefügt:
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- ein amtlicher rosa Stimmzettel
- ein amtlicher rosa Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener grüner Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
- Wer durch Briefwahl wählt, muss den verschlossenen rosa Stimmzettelumschlag mit dem rosa Stimmzettel und dem unterschriebenen grünen Wahlschein in den grünen Wahlbriefumschlag einlegen, diesen verschließen und an die dort angegebene Stelle übersenden. Der grüne Wahlbriefumschlag kann auch dort abgegeben werden. Die Briefwahl kann auch an Ort und Stelle bei der Wahlbehörde ausgeübt werden.