Gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird
Folgendes bekannt gemacht:
- Die Wahl der Landrätin/ des Landrates des Landkreises Barnim findet am 19. April 2026 statt. Eine notwendig werdende Stichwahl findet am 10. Mai 2026 statt. Die Wahl dauert jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr.
- Die Stadt Werneuchen ist in 16 Wahlbezirke eingeteilt. ln den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 29. März 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen wählen können.
- Die Briefwahlvorstände zur Wahl der Landrätin/ Landrates treten am jeweiligen Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Kreisverwaltung Barnim, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, 16225 Eberswalde zusammen.
- Die wahlberechtigten Personen können nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlbenachrichtigung ist vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung wird den wahlberechtigten Personen wieder ausgehändigt. Diese ist bei einer notwendig werdenden Stichwahl erneut vorzulegen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich die wahlberechtigten Personen auszuweisen. Wer erst zur Stichwahl wahlberechtigt wird oder wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat oder wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht nur für die erste Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält für die Stichwahl von Amts wegen einen Wahlschein.
- Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitgehalten werden. Die Stimmzettel enthalten die mit Beschluss des Kreiswahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge. Bei der Wahl bzw. einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme. Die wählende Person muss die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen. lst nur eine Bewerbende oder ein Bewerbender zugelassen, ist in einem bei den Wörtern „Ja" oder „Nein" befindlichen Kreisen ein Kreuz einzusetzen. Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
- Eine wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
- Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein hat, kann an der jeweiligen Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Wahlgebietes oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer zur Wahl der Landrätin/ des Landrates durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag sowie einen weißen Stimmzettelumschlag beschaffen. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt diesen in den weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Der verschlossene weiße Stimmzettelumschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag einzulegen. Der hellrote Wahlbriefumschlag ist zu verschließen und an die dort angegebene Stelle zu übersenden. Der hellrote Wahlbriefumschlag kann auch dort abgegeben werden. Die Briefwahl kann auch an Ort und Stelle bei der Wahlbehörde ausgeübt werden. Der hellrote Wahlbrief zur Wahl der Landrätin/ des Landrates muss der darauf angegebenen Stelle spätestens am 19. April 2026, 18.00 Uhr vorliegen. Der hellrote Wahlbrief zur Stichwahl der Landrätin/ des Landrates muss der darauf angegebenen Steile spätestens am 10. Mai 2026, 18.00 Uhr vorliegen.
- Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahllokal bzw. den Briefwahlvorständen, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
- Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.