Inhaltsbereich
Veranstaltungen - welche Anträge müssen beachtet werden
SIE PLANEN EINE VERANSTALTUNG?
Eine öffentliche Veranstaltung anzumelden dient zum einen der Sicherheit und liegt zum anderen auch in Ihrem Interesse. Egal ob auf einem Privatgelände oder im öffentlichen Verkehrsraum – Sie als Veranstalter einer öffentlichen Veranstaltung sind verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Teilnehmer ob Besucher, Mitarbeiter, Nachbarn oder Öffentlichkeit. Damit Sie gut vorbereitet sind geben wir Ihnen hier einige Hinweise. Unterstützung erhalten Sie vom Sachgebiet für Ordnungswesen. Antrag bitte spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich einreichen.
HINWEISE FÜR VEREINE UND PRIVATPERSONEN:
Veranstaltungsanzeige = MUSS, wenn sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen oder auch eine private Veranstaltung (ab ca. 100 Personen), die die Öffentlichkeit beeinträchtigt.
Bei privaten Feiern sollten die Nachbarn vorher unterrichtet und um Verständnis gebeten werden, damit unnötige Verärgerung vermieden wird. Dennoch bedeutet die Ankündigung keinen Freibrief für übermäßigen Lärm. Wer feiert, soll immer dafür sorgen, dass die Musik niemanden belästigt. Nach 22 Uhr sollte die Partymusik, wenn überhaupt notwendig, nur im Inneren von Gebäuden abgespielt werden. Die Fenster und Türen sollten geschlossen sein. In Mehrfamilien- oder Reihenhäusern ist auf Zimmerlautstärke zu achten.
Ausnahmen vom Lärmschutz für Privatfeiern gibt es grundsätzlich nicht.
- Spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich
- Anzeige ist gebührenfrei!
Vorübergehendes Gaststättengewerbe (GAGEV) = MUSS, wenn Speisen und Getränke gewinnerzielend verkauft werden
- Ist nach § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) geregelt
- Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich
- Eine nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder eine nicht vollständig erstattete Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes stellt nach § 10 Abs. 1 BbgGastG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Abs. 2 BbgGastG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- für Vereine und Ortsvorsteher kostenfrei
- für andere Veranstalter gilt die Verwaltungsgebührenordnung
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Plakatiergenehmigung = MUSS, wenn Plakate geplant sind
- Geregelt in der Sondernutzungssatzung von Werneuchen
- für Vereine und Ortsvorsteher kostenfrei
- für andere Veranstalter gilt die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Werneuchen
- Antrag Plakatiergenehmigung
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz = MUSS bei Störung der Nachtruhe / Benutzung von Tongeräten ausgefüllt werden
- Von 22 Uhr bis 6 Uhr
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz
Antrag zur Durchführung eines Feuerwerkes = zur Durchführung brauchen Sie zwingend eine Genehmigung
Anmeldung bei offenem Feuer
Wir wünschen Ihnen viel Spaß und eine gelungene Veranstaltung!