Hinweis: Die Vorschriften zum Jugendschutz, Immissionsschutz, Baurecht, Straßennutzungsrecht und Hygienerecht sind einzuhalten. Diese Anzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte entsprechend dem Planungs- und Baurecht. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich der diese Anzeige bescheinigenden Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Daten werden gemäß § 2 Abs. 6 BbgGastG an die untere Bauaufsichtsbehörde, die Finanzbehörde, die Lebensmittelüberwachungs- behörde sowie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde und den Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter übermittelt.
Es ist verboten,
- in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken,
- das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
- den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen,
- alkoholische Getränke in eines Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
ist zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang)
der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter
Verwendung dieses Vordrucks schriftlich anzuzeigen