Mit Bescheid vom 23. April 2026 hat die höhere Verwaltungsbehörde die von der Stadtverordnetenversammlung am 27.11.2025 beschlossene 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Werneuchen in der Fassung von Oktober 2025 gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 21. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die 21. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte im Parallelverfahren zum Bebauungs-plan „Rechenzentrum Seefeld“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist im Lageplan dargestellt.
Die beabsichtigte Entwicklung eines Rechenzentrums entsprach an diesem Standort nicht den Zielvorgaben des Flächennutzungsplans. Dieser stellte überwiegend ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaik dar. Mit der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dieser an die Planungsabsichten des Bebauungsplans „Rechenzentrum Seefeld“ angepasst. Die Änderung sieht die Darstellung des Plangebietes als Sondergebiet „Rechenzentrum“ vor. Darüber hinaus wird eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Abwasser/ Regenrückhaltung dargestellt.
Jedermann kann die 21. Änderung des Flächennutzungsplans, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB bei der Stadt Werneuchen, Bauverwaltung, Am Markt 5, 16356 Werneuchen während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.
Die Sprechzeiten sind wie folgt:
Montag bis Donnerstag: 9:00-16:00 Uhr, Freitag: 9:00-12:00 Uhr
Zusätzlich werden die Unterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt unter www.werneuchen-barnim.de/stadtverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ bereitgestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Werneuchen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Werneuchen, 04.05.2026
gez. Astrid Hildebrand
Bürgermeisterin
